Lohnsteuer Anrufungsauskunft
durch die Änderung von § 8 Absatz 1 EStG haben sich weitreichende Auswirkungen auf die Abgrenzung von Sachbezug zu Barlohn ergeben. Diese beeinflussen ab dem 1. Januar 2022 auch den Einsatz der givve®Card als Mittel zur Gewährung von Sachbezügen. Der Programmbetreiber der givve®Card hat diese für den Einsatz zur Gewährung von Sachbezügen neu konfiguriert und entwickelt diese ständig weiter. In enger Zusammenarbeit mit dem Programmbetreiber haben wir je einen Antrag auf Erteilung einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft sowohl für die Zuwendung von Sachbezügen an Arbeitnehmer wie auch an Nicht-Arbeitnehmer, jeweils unter Nutzung der givve®Card, erstellt. Diese Anträge berücksichtigen sämtliche verfügbaren Verlautbarungen der Finanzverwaltung zu diesem Themenkomplex und wurden zuletzt am 3. Juni 2022 aktualisiert.
Gerne stellen wir Ihnen unverbindlich und ohne Übernahme jeglicher Haftung einen dieser Anträge als Muster gegen eine geringe Kostenpauschale zur Verfügung. Sie können dieses als Vorlage für einen von Ihnen zu stellenden Antrag auf eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft verwenden. Wir bitten Sie allerdings uns vorab zu bestätigen, dass Sie ein(e) zur Hilfe in Steuersachen befugte(r) Berufsträger(in) sind und dass Sie ggf. einen Antrag auf Lohnsteuer-Anrufungsauskunft eigenverantwortlich im Auftrag Ihres Mandanten stellen.
Legen Sie dazu den gewünschten Antrag in den Warenkorb und füllen Sie bitte alle notwendigen Angaben im Bestellprozess aus. Im Anschluss werden ein Muster des jeweiligen Antrags als Word Dokument und unsere Rechnung an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse versendet. Ein Postversand ist leider nicht möglich.
zzgl. MwSt.
- Artikel-Nr.: rsan